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Bliro und die EU-KI-Verordnung

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Verfasst von Mike Johnson

Was ist die EU-KI-Verordnung?

Die EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) ist der risikobasierte Rechtsrahmen der Europäischen Union für künstliche Intelligenz. Sie ordnet KI-Systeme vier Risikostufen zu:

  • Unannehmbares Risiko – vollständig verbotene Praktiken, darunter bestimmte Formen der Emotionserkennung am Arbeitsplatz (Artikel 5)

  • Hohes Risiko – Systeme mit strengen Pflichten in Bezug auf menschliche Aufsicht, Dokumentation und Risikomanagement (Anhang III)

  • Begrenztes Risiko – Systeme mit Transparenzpflichten, etwa dem Hinweis, dass mit einer KI interagiert wird oder dass Inhalte KI-generiert sind (Artikel 50)

  • Minimales Risiko – keine spezifischen Pflichten

Die Verordnung weist zudem je nach Rolle unterschiedliche Pflichten zu: Der Anbieter entwickelt ein KI-System und bringt es in Verkehr; der Betreiber verwendet dieses KI-System in eigener Verantwortung im beruflichen Kontext.

Bliro ist Anbieter der in diesem Dokument beschriebenen KI-Funktionen. Werden Bliros KI-Funktionen von einem Kunden genutzt, ist dessen Organisation der Betreiber. Für die meisten Konfigurationen sind die Betreiberpflichten minimal.

Wie Bliro die Compliance sicherstellt

Bliros Kernprodukt umfasst KI-gestützte Transkription, Zusammenfassung und persönliche Assistenten. Als Anbieter stellt Bliro folgende Funktionen zur Sicherstellung der Compliance bereit:

  • Transparente Kennzeichnung aller KI-generierten Inhalte*

  • Risikoarme Standardeinstellungen für alle Funktionen

  • In-App-Hinweise bei Konfigurationen mit höherem Risiko

  • Keine biometriebasierte Emotionserkennung

  • Kontrollmechanismen zur menschlichen Aufsicht über Agentenaktionen

* Gemäß EU-KI-Verordnung ist die transparente Kennzeichnung maschinenlesbarer Inhalte bis zum 2. Dezember 2026 umzusetzen. Auch wenn zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments noch nicht jede Funktion verfügbar ist, verpflichtet sich Bliro, beide Fristen einzuhalten.

Bliro als risikoarme Plattform nutzen

Als Betreiber entscheidet der Kunde, wie diese Funktionen innerhalb der eigenen Organisation eingesetzt werden. Nachfolgend sind Nutzungsszenarien aufgeführt, die im Allgemeinen als risikoarm eingestuft werden können. Dieses Dokument ersetzt keine interne Prüfung der kundeneigenen Prozesse. Bei Bedarf sollten die internen Compliance-Teams des Kunden hinzugezogen werden, um die Einhaltung sicherzustellen.

  • Meeting-Transkription und -Zusammenfassung

  • Nutzergesteuerte Erstellung von Meeting-Follow-ups, einschließlich E-Mails, Meeting-Einladungen und CRM-Aktualisierungen

  • Interaktive Agenten-Sitzungen zur Analyse von Meeting-Transkripten

  • VoiceID zur automatischen Erkennung der Stimme des Nutzers im persönlichen Modus

  • Coaching-Analyse zur Sentiment-Erkennung auf Basis von Transkriptinhalten

Optionale Funktionen mit potenziell hohem Risiko

Einige Bliro-Funktionen können über ihre risikoarme Standardeinstellung hinaus konfiguriert werden. Durch deren Aktivierung kann die Organisation zum Betreiber eines Hochrisiko-KI-Systems im Sinne der Verordnung werden, mit den entsprechenden Pflichten (menschliche Aufsicht, Information der betroffenen Personen und zugehörige Dokumentation).

VoiceID im Organisations- oder globalen Modus

Erkennung auf Organisations- oder globaler Ebene. Über die standardmäßige 1:1-Zuordnung hinaus kann eine Organisation eine erweiterte Stimmerkennung aktivieren (ein registrierter Nutzer wird in Gesprächen anderer Nutzer, organisationsweit oder global, identifiziert). Gemäß EU-KI-Verordnung kann dies unter die biometrische Identifizierung nach Anhang III Nummer 1 fallen. In diesem Fall wäre die Funktion als hochriskant einzustufen. Um Organisationen über diese Einstufung zu informieren, wird der Admin-Nutzer von Bliro aktiv benachrichtigt, sobald dieser erweiterte Umfang ausgewählt wird.

Coaching- und Leistungsanalysen

Bewertung einzelner Mitarbeiter. Werden diese Funktionen von einem Arbeitgeber so konfiguriert oder genutzt, dass die Leistung identifizierbarer einzelner Mitarbeiter bewertet wird, beispielsweise durch eine Leistungsauswertung pro namentlich benanntem Vertriebsmitarbeiter, kann diese Nutzung unter Anhang III Nummer 4 fallen (KI-Systeme zur Überwachung oder Bewertung der Leistung von Beschäftigten). In diesem Szenario agiert die Organisation als Betreiber und trägt die entsprechenden Betreiberpflichten.

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